Schülke mikrozid AF liquid Flächen/Schnelldesinfektion
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mikrozid® AF liquid / terralin® AF liquid
- Desinfektionsmittel (gebrauchsfertig) für Medizinprodukte und Flächen aller Art
- wirkt bakterizid, fungizid und begrenzt viruzid (Rota-, Adeno-, Noro-, Polio-, Vaccinia-, Papova, Hepatitis-B-Viren, HIV, HCV)
- Einwirkzeit: 1 Minute
- VAH gelistet
- Kanister
- 10 Liter
Infos zum Produkt
Das Schülke mikrozid AF liquid ist ein gebrauchsfertiges Desinfektionsmittel, das sich ideal für die schnelle Desinfektion von Medizinprodukten und verschiedenen Oberflächen eignet. Mit seiner effektiven Formel zeigt es eine breite Wirksamkeit gegen Bakterien, Pilze und bestimmte Viren, darunter Rota-, Adeno-, Noro-, Polio-, Vaccinia-, Papova- sowie Hepatitis-B-Viren, HIV und HCV. Die kurze Einwirkzeit von nur einer Minute ermöglicht eine effiziente Desinfektion und trägt zur Optimierung von Arbeitsabläufen bei. Das Produkt ist VAH-gelistet und gewährleistet so höchste Qualitätsstandards. Der praktische Kanister enthält großzügige 10 Liter des Desinfektionsmittels, was eine langfristige und kosteneffektive Nutzung sicherstellt.
[Achtung] Desinfektionsmittel vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.
Einordnung nach CLP-Verordnung

H-Sätze
- H226: Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
- H319: Verursacht schwere Augenreizung.
- H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
P-Sätze
- P210: Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.
- P261: Einatmen von Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol vermeiden.
- P271: Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.
- P280: Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.
- P305+P351+P338: Bei Kontakt mit den Augen: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
- P337+P313: Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
- P501: Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)