P501: Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) P403+P235: Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P370+P378: Bei Brand: … zum Löschen verwenden. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) P280: Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen. P233: Behälter dicht verschlossen halten. P210: Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.